Der Ausdruck “gesetzliches Zahlungsmittel“, auf Englisch „legal tender“, ist in der Edelmetallbranche weit verbreitet und für Investoren ist es wichtig zu wissen, ob ihre Münzen diesen Status haben. Wie genau ist der Begriff definiert und was bedeutet das für Sie?
Im Bereich der Edelmetallinvestitionen wird dieser Ausdruck hauptsächlich verwendet, um eine bestimmte Art von Münzen zu beschreiben. Prinzipiell umfasst er jedoch jede Art der Währung, die innerhalb eines Rechtssystem anerkannt ist. Diese Währung kann gegen Güter und Dienstleistungen eingetauscht werden und schließt die Banknoten in Ihrer Brieftasche ebenso mit ein wie die Gold- und Silbermünzen, die Sie hier auf GoldBroker.com erwerben können.
Es ist im Allgemeinen nicht empfehlenswert, Ihre Edelmetallmünzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind, zum Nennwert einzutauschen. Sollten die Edelmetallpreise je unter diesen Nennwert fallen, kann die offizielle Anerkennung dieser Münzen als Vorteil betrachtet werden, aber nur ein umwälzendes globales Ereignis könnte dazu führen. Normalerweise wird der Nennwert Ihrer Münzen immer niedriger sein als der Materialwert des darin enthalten Metalls.
Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert sind, haben jedoch noch ganz andere Vorteile:
Es gibt zwei Arten von Münzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: Anlagemünzen und Gedenkmünzen. Erstere sind weit stärker verbreitet. Dazu zählen beispielsweise das Maple Leaf (herausgegeben von der Royal Canadian Mint) und der Silver Eagle (produziert von der U.S. Mint).
Egal zu welcher der beiden Kategorien die Münzen gehören, als gesetzliches Zahlungsmittel werden sie immer die folgenden Merkmale aufweisen:
Einige Münzen werden als gesetzliches Zahlungsmittel beworben, obwohl sie das gar nicht sind. Im Fall von Anlagemünzen, bei denen sich der innere Wert der Münzen aus dem Edelmetallgehalt ergibt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass Sie ein Produkt erhalten, dass zu seinem Nennwert eingetauscht werden kann (auch wenn das aufgrund des viel höheren Materialwertes ein Fehler wäre). Bestimmte Gedenkmünzen, vor allem solche, die nur direkt bei der herstellenden Prägeanstalt erworben werden können, sind davon jedoch ausgenommen.
Anfang 2016 wurde beispielsweise bekannt, dass verschiedene Gedenkmünzen der Royal Mint, die oft einen Nennwert besaßen, der ihren Kosten entsprach, nicht in Bargeld eingetauscht werden konnten. Die Banken hatten die Anweisung, diese Münzen nicht zu akzeptieren. „Gesetzliche Zahlungsmittel” können im engsten Sinne nur als solche klassifiziert werden, wenn sie vom Empfänger als Bezahlung akzeptiert werden. In Großbritannien können beispielsweise auch Gerichtsschulden damit beglichen werden.
In den USA gab es 2007 einen weiteren interessanten Fall. Damals wurde Anklage gegen mehrere Angestellte erhoben, die Gehaltszahlungen in Form von Anlagemünzen erhalten und diese nicht versteuert hatten. Aus Sicht der Arbeiter war das auch nicht nötig, da der Gesamtnennwert der Münzen unter der Mindestgrenze für zu versteuerndes Einkommen lag. Technisch gesehen hatten sie sehr wenig Geld bekommen und daher auch keine steuerlichen Verpflichtungen. Gleichzeitig hatten sie natürlich etwas von beträchtlichem inneren Wert erhalten.
Die Regierung argumentierte, dass man den Wert der Zahlungen am inneren Wert der Münzen messen müsse, aber der Verteidiger der Arbeiter konnte auf Präzedenzfälle verweisen, bei denen rechtlich kein Unterschied zwischen dem Nennwert der Anlagemünzen und dem Nennwert von Banknoten gemacht wurde. Am Ende wurden die Angeklagten freigesprochen und der Fall hätte ein wichtiger Meilenstein der Rechtsauslegung werden können – wäre er nicht offenbar unter den Teppich gekehrt worden.